(Stiftung in Gründung)
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Holtkemper-Stiftung, einer Familienstiftung zur Unterstützung studierender Familienmitglieder. Die Stiftung befindet sich im Gründungsprozess.

Satzung
Präambel
Aus Anlass unserer Pensionierung gründen wir, Helga und Hans-Ulrich Holtkemper, eine Familienstiftung, die sich in erster Linie der Förderung von Wissenschaft und Forschung widmet. Unsere Eltern (Dr. Franz-Josef Holtkemper, Irmgard Holtkemper (geb. Leyens), Werner Dahlbring und Ruth Dahlbring (geb. Ellinghaus)) und die Gesellschaft haben uns ermöglicht zu studieren. Dies möchten wir auch jungen Menschen aus unserem Familienzweig ermöglichen, die die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium mitbringen. Das Augenmerk der Förderung soll dabei nach unserem und dem Willen unserer Eltern auf dem Studium der Theologie, der Rechtswissenschaften, der Medizin oder des Lehramtes liegen.
Die Eltern des Stifters haben das Wohneigentum ihren ältesten Kindern zum Kauf angeboten. Den Zuschlag erhielt letztlich der älteste Sohn Hans-Ulrich. Wir geben das Haus Kurneystraße 10 in 48161 Münster-Nienberge als Grundstock in ein Stiftungsvermögen. Die Erträge aus der Vermietung des Anwesens und weiterer Kapitalzufluss sollen den Nachkommen der oben genannten Eltern ein entsprechendes Studium ermöglichen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Stifter
(1) Die Stiftung führt den Namen „Holtkemper - Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist in Münster-Nienberge.
(4) Stifter im Sinne dieser Satzung ist Hans-Ulrich Holtkemper.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Theologie, der Jurisprudenz, der Medizin und des Lehramtes sowie die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in den genannten Studienfächern für nach § 5 begünstigte Familienangehörige des Stifters.
Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
(a) die Förderung der Aus- und Weiterbildung gemäß dem Stiftungszweck durch rückzahlbare, zinsfreie Stipendien zum Besuch einer Universität oder Hochschule,
(b) die finanzielle Förderung von Forschung und Austausch von Fachwissen im Bereich des Stiftungszweckes,
(c) die angemessene Unterstützung der nach § 5 begünstigten Familienangehörigen in Fällen wirtschaftlicher Not und sonstiger Bedürftigkeit zur Umsetzung des Stiftungszweckes,
(d) die angemessene Unterhaltung und Pflege der Grabstätte des Stifters und seiner Ehefrau.
(2) Soweit die Erträge aus dem Stiftungsvermögen den Bedarf zur Erfüllung der familienbezogenen Zwecke überschreiten, sind die überschüssigen Mittel zur Förderung der Krebsforschung zu verwenden.
§ 3 Stiftungsvermögen
Vermögen der Stiftung, Mittelverwendung, Geschäftsführer
(1) Der Stifter sichert der Stiftung bei Gründung einen Betrag von 30.000,– € (in Worten Dreißigtausend Euro) zu.
(2) Der Stifter sichert der Stiftung die Übertragung des Immobilienbesitzes Kurneystraße 10 in 48161 Münster-Nienberge mit einem Schätzwert von 450 000 Euro (in Worten: vierhundertfünfizigtausend Euro) bis zum 31.12.2023/4 zu.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seiner Höhe zu erhalten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ertragbringend zu verwalten. Die Immobilie ist ertragbringend zu vermieten. Aus den Mieteinnahmen sind in erster Linie Werterhaltungsmaßnahmen zu tätigen. Außerdem sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dafür können wirtschaftliche Rücklagen gebildet werden. Auf diese Weise ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter zur Stärkung des Stiftungsvermögens anzunehmen und kann demgemäß auch generelle Einschränkungen für die Annahme vorsehen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und weitere Zuwendungen an die Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke und zur Deckung der Kosten der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstigen Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verwendung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Die Stiftung darf Erträge in Höhe der allgemeinen Inflationsrate des Vorjahres in eine Rücklage einstellen oder dem Vermögen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.
(3) Die Stiftung darf außerdem Erträge in erforderlicher Höhe in eine Rücklage einstellen um die Vorgabe des § 3 (3) im satzungsmäßigen Sinne nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Die Stiftung muss Rücklagen bilden, um die alle 30 Jahre fällige Erbersatzsteuer begleichen zu können.
§ 5 Begünstigte der Stiftung
(1) Begünstigte der Stiftung sind die ehelichen Kinder der Eltern des Stifters und seiner Ehefrau; an deren Stelle treten nach deren Ableben jeweils deren Abkömmlinge [usw.]
(2) Nicht eheliche und adoptierte Abkömmlinge gelten als ehelich, wenn dies der Stifter – oder nach dessen Ableben – der Familienrat, bestimmt.
(3) Ansprüche auf Stiftungsleistungen bestehen nicht und werden auch durch die wiederholte Gewährung von Leistungen nicht begründet.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Stiftungsvorstand und
(b) der Familienrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Form, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann zur Deckung von Auslagen eine Aufwandsentschädigung (auch pauschaliert) oder ein Sitzungsgeld festsetzen.
(3) Mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres endet das Amt der Vorstandsmitglieder; das Amt der Mitglieder des Familienrats endet mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Diese Regelung gilt nicht für den Stifter. Im Einzelfall kann von der Einhaltung der Altersgrenzen in beiden Stiftungsorganen mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes oder des Stifters zu dessen Lebzeiten abgewichen werden.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern; wenn der Stifter nicht Mitglied des Vorstands ist, aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern. Ist der Stifter selbst Mitglied des Vorstands, ist er zugleich Vorstandsvorsitzender und bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. In diesem Fall bestellt er zudem ggf. seinen Stellvertreter. Ansonsten wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Familienrat angehören. Diese Regelung gilt nicht für den Stifter.
(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt und können durch ihn abberufen werden.
(4) Die Bestellung und Abberufung nachfolgender Vorstandsmitglieder erfolgt zu Lebzeiten des Stifters durch ihn selbst. Ansonsten werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands vom Familienrat mit einer Dreiviertel-Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder können nach dem Ableben des Stifters nur mit einer 2/3 Mehrheit (einstimmig) aus wichtigem Grund vom Familienrat abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied des Vorstands ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(7) Der Stifter ist auf Lebenszeit Mitglied des Vorstandes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich
(2) Im Rahmen der Geschäftsführung handelt der Vorstand einvernehmlich.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und sichert entsprechend § 1 den Zweck der Stiftung.
Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
(a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
(b) Satzungsgemäße Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens entsprechend der Beschlussfassung des Kuratoriums
(c) Berichterstattung an das Kuratorium über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (Tätigkeitsbericht)
(d) ordentliche Buchführung und Rechnungslegung. Erstellen einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht zur fristgemäßen Vorlage zusammen mit dem Tätigkeitsbericht.
(e) Vornahme der gesetzlichen vorgeschriebenen Unterrichtung an die Stiftungsbehörde
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes verlangen. Zu laden ist mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen Empfangsbestätigung unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte und des Tagungsortes. (Einladung per Email mit Lesebestätigung ist möglich). Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen unter Mitteilung der Tagungszeit. Zur Wahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post oder Email mit Lesebestätigung. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann einvernehmlich verzichtet werden.
(5) Der Vorstand tritt möglichst alle sechs Monate zu einer Sitzung zusammen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(7) Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen haben.
(8) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 9 Familienrat
(1) Der Familienrat besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern. Dem Familienrat dürfen nicht die Mitglieder des Vorstandes angehören.
(2) Bei Gründung der Stiftung und zu Lebzeiten des Stifters werden die Familienratsmitglieder durch ihn, jeweils auf die Dauer von 3 Jahren, berufen. Wiederwahl ist zulässig. Spätere Mitglieder des Familienrates werden durch seinen Erbnachfolger, ersatzweise durch den vom Stifter Bevollmächtigten im Benehmen mit den übrigen Familienratsmitgliedern berufen. Ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, so wird dem Familienrat die Bestellungskompetenz übertragen.
(3) Den Vorsitz im Familienrat hat der Stifter oder sein Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte. Ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, so wird dem Familienrat die Bestellungskompetenz übertragen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Familienrates vor Ablauf seiner Berufungszeit aus, ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können in Einzelfällen von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Familienrat befreit werden.
(6) Der Familienrat kann ihm angehörige Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
§ 10 Aufgaben des Familienrates
(1) Der Familienrat entscheidet über die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens, sorgt durch Bestellung eines Steuerberaters für eine ordnungsgemäße Prüfung der Buchführung und der Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes.
(2) Der Familienrat kann zur Beratung Sachverständige hinzuziehen.
(3) Zur Wahrung seiner Aufgaben tritt der Familienrat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 11 Beschlüsse des Familienrates
(1) Der Familienrat tritt mindestens einmal im Jahr zu Sitzungen zusammen.
(2) Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Sitzungen anberaumt werden. Der Familienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder, einschließlich des Stifters, seinem Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte, anwesend sind. Der Familienrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Familienrates. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Familienrates befragt werden und ihre Stimme abgeben. Das gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach § 13 der Satzung. Die Einberufung zu den Familienratssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Zu laden ist mittels Brief unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes und der Tagungszeit (Email mit Lesebestätigung ist ausreichend). Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann einvernehmlich verzichtet werden. Jeweils zu Beginn einer Sitzung wird der Protokollführer bestimmt. Über Sitzungen des Familienrates ist ein Protokoll zu fertigen, das von 2 Mitgliedern des Familienrates zu unterzeichnen ist.
(3) Bei telefonischer Beschlussfassung ist nachträglich schriftlich im Umlaufverfahren der niedergelegte Beschluss von allen Familienratsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder des Familienrates, einschließlich der Stimme des Stifters, oder seines Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte.
(5) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. [Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.]
§ 12 Antragswesen
(1) Anträge zur Förderung im Sinne des Stiftungszwecks sind in Schriftform an den Vorstand zu richten.
(2) Die Stiftung kann auch von sich aus Förderungsmaßnahmen im Rahmen des Stiftungszweckes beschließen.
§ 13 Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen sowie die Änderung des Stiftungszweck bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung des Familienrates, einschließlich der Stimme des Stifters, oder seines Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte.
§ 14 Vermögensanfall
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der satzungsgemäßen Zwecke fällt das Vermögen an ???, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Aufsicht
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
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